Die Berner Wirtschaftsverbände (Die Berner Arbeitgeber, Handels- und Industrieverein des Kan-tons Bern, Hauseigentümerverband Kanton Bern, Gewerbeverband Berner KMU) und der Berner Bauernverband lehnen die unwirksame Miet-Initiative, ebenso wie der Regierungsrat, ab.
NEIN zur bürokratischen Scheinlösung ohne Wirkung
Steigende Mietzinse und Wohnungsmangel sind ein Problem. Hauptgrund ist aber die zu knappe Wohnbautätigkeit bei ständig zunehmender Bevölkerung und stetig wachsender Behördenbürokratie. Dringend nötig gegen Wohnungsmangel sind Anreize zur Bautätigkeit, etwa durch eine Lockerung der heute rigiden Vorschriften zum Denkmal- oder Lärmschutz. Die mietzinsdämpfende Wirkung der Formularpflicht ist nicht belegt. Im Gegenteil ist auffallend, dass gerade in den Kantonen mit Formularpflicht, z.B. in Zürich, die Mieten besonders hoch sind.
Mieterinnen und Mieter sind bereits ausreichend geschützt
Neumieter von Wohnungen und Geschäftsräumen können den Anfangsmietzins heute schon als missbräuchlich anfechten, und zwar trotz unmittelbar zuvor selbst unterzeichnetem Mietvertrag. Dieser sehr weitgehende Mieterschutz besteht unabhängig von der Formularpflicht. Wer Opfer missbräuchlicher Mietzinse wird, kann sich also bereits heute wehren. Das Klagerecht muss aber nicht noch mit Formularen gefördert werden. Das Ausmass einer Erhöhung gegenüber dem Vormietzins ist zudem nur eines der Kriterien für eine erfolgreiche Anfechtung.
NEIN zu noch mehr administrativem Aufwand für Vermieter
Die Einführung einer Formularpflicht bedeutet einen Mehraufwand nicht nur für die Verwaltung und Justizbehörden, sondern auch für die Vermieter. Die Vermietung wird komplizierter. Dies darf, insbesondere für private Vermieter ohne juristische Vorkenntnisse, nicht unterschätzt wer-den. Wird das amtliche Formular bei Annahme der Initiative nicht oder nicht korrekt verwendet, führt dies zur Nichtigkeit der Vereinbarung betreffend die Mietzinshöhe. Das Formular muss bei Amtsstellen bezogen werden und handschriftlich unterzeichnet werden, sonst führt der Formman-gel bereits zur Nichtigkeit, d.h., dass der erhöhte Anfangsmietzins rechtlich gar nicht existiert. Der Mieter kann also Mietzinse zurückfordern, auch wenn er sie zunächst vorbehaltlos bezahlt hat. Die Nichtigkeit kann durch Behörden jederzeit festgestellt werden. Eine Verjährung für die Rück-forderung erfolgt in diesem Fall unter Umständen erst nach zehn Jahren.
Für zusätzliche Auskünfte:
Daniel Arn, Präsident Handels- und Industrieverein des Kantons Bern, 079 330 31 75
Ernst Kühni, Präsident Gewerbeverband Berner KMU, 079 210 22 80
Jürg Iseli, Präsident Berner Bauernverband, 079 393 87 50
Francesco Rappa, Präsident Hauseigentümerverband Kanton Bern, 079 550 10 56
Christoph Zimmerli, Geschäftsführer Verband Berner Arbeitgeber, 079 650 60 39
Bern, 26. Februar 2025